Die Grundsätze zur Liebhaberei sind auch auf sonstige Einkünfte und Spekulationsgewinne anzuwenden.[1]

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, sind in die gebotene Prognose der insgesamt anfallenden steuerpflichtigen Einnahmen auch solche künftigen Rentenzahlungen einzubeziehen, die nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.[2]

Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein, wenn der Rentenberechtigte nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung, bei Vertragsschluss damit rechnen kann, dass die Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen.

Zur Ermittlung des Ertragsanteils einer Leibrente im Rahmen einer Überschussprognose kommt es allein auf die bei Abschluss des Versicherungsvertrags erkennbaren Verhältnisse an, d. h. die jeweilig gültige Sterbetafel muss Anwendung finden.[3]

Lassen bereits beim Erwerb einer Immobilie erkennbare Umstände darauf schließen, dass die Immobilie kurz nach Ablauf der Spekulationsfrist[4] wieder veräußert werden soll, und steht ferner fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtüberschuss nicht erzielt werden kann, ist eine Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen.[5]

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