Nach Verwaltungsauffassung[1] gelten die genannten Grundsätze auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaften wegen der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Es sei zu beachten, dass die Überschusserzielungsabsicht nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch bei den einzelnen Gesellschaftern vorliegen muss.

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