Bei der Beteiligung an einem Bauherrenmodell kann ein Rückkaufsangebot oder eine Verkaufsgarantie ein Anzeichen dafür sein, dass der Anleger sich noch nicht endgültig entschlossen hat, mit dem erworbenen bebauten Grundstück langfristig einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Im Zweifel muss das Finanzamt aber darlegen und beweisen, dass der Anleger das Angebot bzw. die Garantie bei Abschluss der Verträge gekannt hat.[1]

Dabei sind in die Prüfung, ob einer Wiederverkaufsgarantie Indizwirkung für eine von Anfang an bestehende Verkaufsabsicht zukommt, auch spätere Ereignisse und Tatsachen wie z. B. der Umstand einzubeziehen, dass die Garantie tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden ist.[2]

Lässt sich der Eigentümer einer Eigentumswohnung beim Erwerb einer zweiten Wohnung vom Verkäufer beider Wohnungen ein Rückverkaufsrecht hinsichtlich der ersten Wohnung einräumen, dann schließt dies die Absicht, aus beiden Wohnungen langfristig einen Überschuss zu erzielen, nicht aus, wenn feststeht, dass der Erwerber von dem Recht nur Gebrauch machen will, falls äußere Umstände ihn dazu zwingen.[3]

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