Nichtselbstständige Arbeit ist als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn ein Arbeitnehmer unter Inkaufnahme von Verlusten, aus reinem Interesse an der Arbeit tätig wird, sie aus Geltungsbedürfnis ausübt, sich als Rentner noch beschäftigen möchte, seinen langjährigen, in Not geratenen Arbeitgeber durch die Arbeit unterstützen möchte oder eine gemeinnützige Körperschaft als Arbeitgeberin fördern will.[1]

Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht das einzelne Dienstverhältnis sowie dessen Dauer von der jeweiligen Arbeitsaufnahme an bis zum wahrscheinlichen Ende unter Einbeziehung evtl. Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche.[2]

[1] Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, zu § 2, Anm. 444.

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