Bezüglich der Totalperiode setzt bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit der höchstpersönliche Charakter der freiberuflichen Tätigkeit Grenzen für den Übergang des Betriebs im Wege der (unentgeltlichen) Rechtsnachfolge, wenn nicht der Nachfolger die in § 18 EStG verlangte persönliche Befähigung aufweist.

Im Übrigen lässt sich bei freiberuflicher Betätigung das betriebswirtschaftliche Ergebnis nur schwer prognostizieren[1], weil hier die verlustträchtige Anlaufzeit länger sein kann als z. B. bei gewerblicher Tätigkeit.[2]

[2] Brandt, in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 18 EStG Rz. 70 m. w. N.

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