Daraus werden folgende Empfehlungen abgeleitet[1]:

  • In allen gewerblichen Liebhabereifällen, die nicht eindeutig dem Lebensführungsbereich zuzuordnen sind, sollten Rechtsbehelfsverfahren betrieben und dem BFH dadurch Gelegenheit zur Überprüfung oder Konkretisierung seiner Liebhabereirechtsprechung gegeben werden.
  • Liebhabereiverdächtige Verluste sollten möglichst untrennbar mit gewinnträchtigen Tätigkeitsfeldern verknüpft werden.
  • Maßnahmen zur Renditeverbesserung sollten auch im Fall ihres Scheiterns dokumentiert werden, um gegen den Vorwurf der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gewappnet zu sein.
  • Bei der Erstellung von betriebswirtschaftlich sinnvollen Segmentberichterstattungen sei im Fall von Verlustsparten zu beachten, dass diese Auswertungen von den Finanzbehörden zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwendet werden können.
[1] Vgl. DStR 1997 S. 358.

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