Daraus werden folgende Empfehlungen abgeleitet[1]:
- In allen gewerblichen Liebhabereifällen, die nicht eindeutig dem Lebensführungsbereich zuzuordnen sind, sollten Rechtsbehelfsverfahren betrieben und dem BFH dadurch Gelegenheit zur Überprüfung oder Konkretisierung seiner Liebhabereirechtsprechung gegeben werden.
- Liebhabereiverdächtige Verluste sollten möglichst untrennbar mit gewinnträchtigen Tätigkeitsfeldern verknüpft werden.
- Maßnahmen zur Renditeverbesserung sollten auch im Fall ihres Scheiterns dokumentiert werden, um gegen den Vorwurf der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gewappnet zu sein.
- Bei der Erstellung von betriebswirtschaftlich sinnvollen Segmentberichterstattungen sei im Fall von Verlustsparten zu beachten, dass diese Auswertungen von den Finanzbehörden zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwendet werden können.
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