Auch bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach dieser vorrangigen "Färbung" ist für die jeweils verschiedenen, selbstständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer privat veranlassten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.[1] Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird allerdings – so der BFH – nicht kraft Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgrund einer Betriebsaufspaltung gewerblich, wenn es ihr wegen unentgeltlicher Raumüberlassung an die Betriebsgesellschaft an der dafür erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehlt.[2]

[2] BFH, Urteil v. 12.4.2018, IV R 5/15, BFH/NV 2018 S. 881 mit Anm. Korn, BeSt 2018 S. 37,

Mindermann/Lukas, NWG 2019 S. 2855.

2.2.1 Maßnahmen zur Vermeidung der Liebhaberei

Daraus werden folgende Empfehlungen abgeleitet[1]:

  • In allen gewerblichen Liebhabereifällen, die nicht eindeutig dem Lebensführungsbereich zuzuordnen sind, sollten Rechtsbehelfsverfahren betrieben und dem BFH dadurch Gelegenheit zur Überprüfung oder Konkretisierung seiner Liebhabereirechtsprechung gegeben werden.
  • Liebhabereiverdächtige Verluste sollten möglichst untrennbar mit gewinnträchtigen Tätigkeitsfeldern verknüpft werden.
  • Maßnahmen zur Renditeverbesserung sollten auch im Fall ihres Scheiterns dokumentiert werden, um gegen den Vorwurf der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gewappnet zu sein.
  • Bei der Erstellung von betriebswirtschaftlich sinnvollen Segmentberichterstattungen sei im Fall von Verlustsparten zu beachten, dass diese Auswertungen von den Finanzbehörden zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwendet werden können.
[1] Vgl. DStR 1997 S. 358.

2.2.2 Ermittlung des Totalgewinns

Für die Ermittlung des Totalgewinns ist die Dauer des Engagements des Steuerpflichtigen maßgebend, ggf. fortgesetzt durch den oder die Rechtsnachfolger bei Tod oder Schenkung. Wenn keine subjektbezogene zeitliche Beschränkung eingreift, bleibt der objektbezogene Beurteilungszeitraum, d. h. die Lebensdauer des Betriebs oder der Investition, maßgebend. Eine zeitliche Begrenzung des Prognosezeitraums für die Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht bis zu einem Alter von 71 Jahren ist dabei nach Ansicht des BFH nicht rechtswidrig.[1] Im Übrigen ist ein bei mehreren Einkunftsarten des Steuerpflichtigen bei der Totalgewinn- oder Totalüberschussrechnung geltend gemachter Aufwand im Rahmen einer zu Verlusten führenden Tätigkeit nicht anderen Einkünften zuzurechnen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge