Leitsatz

Unterhält eine angestellte Ärztin im Keller ihres Einfamilienhauses vorübergehend eine Praxis als selbstständige Ärztin, aus der jedoch trotz hoher Kosten nur minimale Einnahmen erzielt werden, weil sie sich auf Behandlungen im Bekanntenkreis beschränkt, kann es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen.

 

Sachverhalt

Eine in einer fremden Praxis beschäftigte Kinderärztin machte einen Verlust aus einer freiberuflichen Praxis geltend, die sie im Keller ihres Einfamilienhauses eingerichtet hatte. Im ersten Jahr erzielte sie noch keine Einnahmen, im zweiten und dritten Jahr waren es 400 bzw. 1.860 EUR. Seither ruht diese Tätigkeit, weil die Ärztin sich als Gesellschafterin an der Praxis ihres bisherigen Arbeitgebers beteiligt hatte. Als Kosten ihrer Praxis machte die Klägerin im Wesentlichen einen Teil von Renovierungskosten ihres Einfamilienhauses geltend, soweit sie nach dem Verhältnis der Flächen dem Praxisraum im Keller zuzurechnen waren, außerdem Aufwendungen für die Einrichtung eines Arbeitszimmers im ersten Stock, in dem sie auch schriftliche Arbeiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeitnehmertätigkeit erledigte.

 

Entscheidung

Das FG wertete die festgestellten Indizien dahin, die Klägerin habe keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Wegen der Tätigkeit als angestellte Ärztin habe ihr die nötige Zeit für eine gewinnbringende eigene Praxis gefehlt. Deshalb habe sie sich auf die Behandlung ihrer Bekannten beschränkt, kein Praxisschild angebracht und ihre Praxis nicht bei der Ärztekammer angemeldet.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist nicht überzeugend begründet. Es fehlen Ausführungen dazu, aus welchen privaten Gründen die Klägerin Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit bewusst hätte in Kauf nehmen sollen. Bei den Kosten des Arbeitszimmers hätte das FG prüfen müssen, ob sie teilweise als Werbungskosten bei der Arbeitnehmertätigkeit anzusetzen waren. Möglicherweise hat die Klägerin versäumt, überzeugend darzulegen, dass eine umfangreichere selbständige Tätigkeit geplant war, diese Planungen jedoch wegen der nicht vorhersehbaren Beteiligung an der Praxis ihres Arbeitgebers nicht verwirklicht werden konnten. Damit macht der Urteilsfall erneut deutlich, dass es für die Anerkennung von (Anfangs)Verlusten entscheidend darauf ankommen kann, die bestehenden Gewinnerwartungen überzeugend darzulegen und die Gründe für eine unerwartet negative Entwicklung zu dokumentieren.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 31.07.2008, 1 K 441/08

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