Leitsatz

Erzielt der Steuerpflichtige über Jahre hinweg Verluste und weist auch keine Bemühungen nach, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist, ist die nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen.

 

Sachverhalt

Eine Lehrerin fertigte nebenberuflich Bilder und Skulpturen. In den Jahren 1997 bis einschließlich 2004 erklärte sie mit Ausnahme des Jahrs 2000 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit. Bei den im Jahr 2000 erzielten Einnahmen handelt es sich um den Kaufpreis für einen Brunnen aus Carrara-Marmor, den die Steuerpflichtige als Auftragsarbeit gefertigt hat. Das Finanzamt erkannte in den Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2003 die erklärten Einkünfte der Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit an. Erst ab dem Jahr 2004 ging es von einer steuerlich irrelevanten Tätigkeit (Liebhaberei) aus.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Finanzamt Recht. Dieses hat für 2004 zu Recht keine negativen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG berücksichtigt, da die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht feststellbar ist. Ausgehend von den Erkenntnissen aus der Vergangenheit fällt die Totalgewinnprognose im Jahr 2004 negativ aus. Für 2000 wurden die erklärten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu Recht angesetzt, da dieses Jahr noch als steuerlich beachtliche Anlaufphase des Betriebs zu berücksichtigen ist. Es besteht kein Grund, diesen Gewinn steuerlich unberücksichtigt zu lassen, wenn sich nach Ablauf der Anlaufphase mit einem per Saldo negativen Ergebnis herausstellt, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist. Wie sich aus einer ex-post-Betrachtung ergibt, stellte die Veräußerung des Brunnens im Jahr 2000 gegenüber der sonstigen künstlerischen Tätigkeit der Steuerpflichtigen ein einmaliges Ereignis dar, da dieser als Auftragsarbeit gefertigt worden ist. Die Steuerpflichtige hat nur unregelmäßig an Ausstellungen teilgenommen. Dies reicht nicht aus, um von einer professionellen Vermarktung ihrer Werke sprechen zu können.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 09.10.2009, 7 K 1731/07

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