Leitsatz

Wird die Vermietung einer Halle wegen nicht kostendeckender Miete als Liebhaberei eingestuft, sind die Aufwendungen auch dann nicht abziehbar, wenn aus einer auf das Dach aufgesetzten Photovoltaikanlage positive gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

 

Sachverhalt

Der Ehemann hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach Erwerb an seine Ehefrau verpachtet. Zwei später errichtete Hallen hatte er ihr für eine Monatsmiete überlassen, die niedriger war als die steuerlichen Abschreibungen. Auf die Dächer dieser Hallen hatte er Photovoltaikanlagen aufgesetzt, deren Betrieb Gewinn abwarf.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts, der ausgewiesene Vermietungsverlust sei nicht anzuerkennen, weil sich bei einer nicht kostendeckenden Miete kein positives Ergebnis erzielen lasse. Die Vermietung sei unabhängig von der Photovoltaikanlage zu beurteilen, weil es sich um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten handle. Da es an einem Aufteilungsmaßstab fehle, sei es auch nicht möglich, einen Teil der Kosten den Hallen der Photovoltaikanlage zuzurechnen.

 

Hinweis

Das FG deutet an, eine andere Beurteilung könne geboten sein, wenn die Photovoltaikanlage nicht auf das Dach aufgesetzt ist, sondern einen Teil der Dachabdeckung bildet. Eine ebenfalls anders zu wertende Variante könne darin liegen, dass eine nicht kostendeckend zu vermietende Halle nur deshalb errichtet werde, um auf dem Dach eine Photovoltaikanlage anbringen zu können. Dabei wäre allerdings zu fordern, dass insgesamt ein Gewinn zu erzielen ist. Schließlich erinnert der Urteilsfall daran, dass eine verbilligte Vermietung an den Betrieb eines Angehörigen in aller Regel zu steuerlichen Nachteilen führt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 16.05.2012, 10 K 3587/11

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