Nimmt ein Steuerpflichtiger an einer Kapitalerhöhung teil und veräußert er anschließend die gesamte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung, ist ein dadurch erhöhter Veräußerungsverlust anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige diese Abwicklungsmaßnahme getroffen hat, um die gesamte wesentliche Beteiligung überhaupt veräußern zu können und um seinen Ruf als Kaufmann zu wahren. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann nicht zu verneinen.[1]

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