Ermittelt eine Personengesellschaft ihren Gewinn gem. § 5a EStG nach der Tonnage, umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Beteiligungsdauer. Dabei sind auch Veräußerungsgewinne in die Totalgewinnprognose einzubeziehen; eine Trennung zwischen der Teilhabe am laufenden Schiffsbetrieb der Personengesellschaft und dem "Handel" mit dem Gesellschaftsanteil verbietet sich, so dass mangels anderer Anhaltspunkte auf die subjektive Absicht der Gewinnerzielung zu schließen ist.[1]

[1] BFH, Urteil v. 22.6 2017, IV R 42/13, BFHE 259 S. 258.

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