Allein durch die Tatsache, dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs gehandelt wird, kann einem Alleingesellschafter einer einen Tauchsporthandel betreibenden GmbH – der selbst Hobbytaucher ist – nicht die Gewinnerzielungsabsicht und folglich die Anerkennung des Verlustes aus der Auflösung der GmbH-Beteiligung nach § 17 EStG abgesprochen werden, wenn er das operative Geschäft durch eingestelltes Personal betreiben ließ und zudem ein Ladenlokal in einer Einkaufsstraße in guter Lauflage bewusst gewählt hat.[1]

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