Auch für sie sind, wenn sie Verluste aus ihrer Tätigkeit geltend machen wollen, Feststellungen dazu zu treffen, ob sie eine Tätigkeit als aktiver Sportler mit nennenswerten Siegchancen begonnen und beendet haben oder beenden wollen; für den nach dieser Maßgabe festzustellenden Zeitraum sind die insgesamt erzielten und ggf. zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festzustellen und gegenüberzustellen.[1] Decken die erzielten Einnahmen lediglich den tatsächlichen Aufwand des Sportlers, bewegt er sich im Bereich der Liebhaberei.[2] Einzelne Preisgelder lassen dabei noch nicht die Annahme gewerblicher Tätigkeit zu.[3]

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