§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung. Nach Einführung der Abgeltungsteuer gilt insoweit die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht, da die den Rückkauf auslösende Kündigung der Sterbegeldversicherung eine Änderung der ursprünglichen Investitionsplanung darstellt und der Gesetzgeber auch für Sterbegeldversicherungen, die keine Versicherungsleistung im Erlebensfall vorsehen, die Steuertatbestände des Rückkaufs[1] sowie (ab 1. Januar 2009) des Verkaufs der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten[2] vorgesehen hat.[3]

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