Eine mit andauernden Verlusten arbeitende Reitschule mit Pferdeverleih und Pensionspferdehaltung stellt keine Liebhaberei dar, wenn der Steuerpflichtige aus der Erkenntnis, dass mit dem Betrieb keine Gewinne zu erzielen sind, die Konsequenzen zieht, indem er ihn nach den Anlaufjahren als eigengewerblichen Betrieb einstellt und mangels sofortiger Verkäuflichkeit als verpachteten Betrieb fortführt.[1]

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