Für die – vom Gericht im Streitfall von Amts wegen zu prüfende[1] – Gewinnerzielungsabsicht einer Pferdezucht ist insbesondere bedeutsam, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung seiner Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen Totalgewinn (in der Zeit zwischen Betriebsgründung und –beendigung) erwarten lässt.[2] Eine solche Absicht kann darüber hinaus auch angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und mit einem Ausgleich der zunächst angefallenen Verluste gerechnet hat.[3] Ist aber nach der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen konnte, sind dessen Anlaufverluste nicht zu berücksichtigen.[4] Für eine in der Form einer GbR betriebene Zucht kommt es insoweit auf die persönlichen Beweggründe der Gesellschafter an.[5]

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