Einkünfte einer Pferdewirtin aus dem Betrieb eines Pferdehandels sind der steuerlich nicht relevanten Liebhaberei zuzuordnen, wenn der Betrieb in der von der Pferdewirtin gewählten Form keine Chance bot, jemals einen Totalgewinn zu erzielen und sich dies in einer relativ hohen Verlustsituation über die Jahre hinweg zeigte, die auf nicht nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Annahmen der Pferdewirtin beruhte und unter Berücksichtigung der evtl. geringen stillen Reserven im Anlagevermögen nicht zu einem Totalgewinn führen konnte.[1]

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