Nutzt ein Zahnarzt rd. 100 ha Heideland und Wald landwirtschaftlich und verpachtet er auf dem Grund gleichzeitig eine Kiesgrube, bildet die Kiesgrube nicht einen Nebenbetrieb, sondern ist als selbstständige Einkunftsquelle anzusehen, während die landwirtschaftliche Betätigung Liebhaberei sein kann.[1]

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