Liebhaberei wurde verneint bei einem in dem Fach "Zeichnen und Malen" tätigen Hochschullehrer, der nebenher Bilder zwecks Veräußerung gemalt hatte. Denn die Maltätigkeit wurde als seiner künstlerischen Fortbildung und damit der Erhaltung seiner fachlichen Kompetenz als Hochschullehrer dienend gewertet.[1]

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