Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.[1]Betrifft die Vermietung die Überlassung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden, sind die Erträge allerdings den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre.[2] Bei gegebener Vermietung als Gewerbeimmobilie muss die Überschusserzielungsabsicht durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden; dem stehen nach Ansicht des FG Köln nicht der koordinierte Ländererlass des BMF v. 18.4.2019, IV C 1-2-2211/16/10003 :005, BStBl 2019 I S. 461 sowie das BMF, Schreiben v. 13.12.2005, IV C 3 – S 2253 – 112/05, BStBl 2006 I S. 4 entgegen, wonach bei Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Denn der Erlass übersieht – so das FG-, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen von der Typisierungswirkung ausnimmt.[3]

[1] BFH, Urteil v. 17.8.2018, IX 9/17, BStBl 2019 II S. 219 mit Anm. Stein, StBp 2018 S. 376; Kratzsch, PFB 2020 S. 45.
[3] FG Köln, Urteil v. 1.9.2020, 5 K 2225/18, DStZ 2020 S. 729 mit Anm. Schiffers, DStZ 2020 S. 729.

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