Wird im Zusammenhang mit der Gründung eines Golfclubs eine Initiatorengesellschaft gegründet, deren Gesellschafter fast alle Mitglieder des Golfclubs sind und deren Zweck darin besteht, die Golfanlage zu errichten und zu vermieten, kann das gegen das Vorliegen der notwendigen Überschusserzielungsabsicht sprechen, wenn folgende Umstände gegeben sind:

  • Die Gesellschaft hat zu keinem Zeitpunkt positive Einkünfte erklärt;sie hat selbst eine Vertragsverlängerung (mit der Aussicht auf Besserung der Betriebsergebnisse) verhindert;
  • eine vereinbarte Entschädigungsleistung für die seitens des Golfclubs übernommene Anlage hat sich nicht an ihrem Wert, sondern an den bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft orientiert.[1]

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