Der Betrieb einer Gaststätte durch einen Zahnarzt ist als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn neben dauernden, auch nicht durch stille Reserven abdeckbaren Verlusten persönliche, im Bereich der Lebensführung des Steuerpflichtigen liegende Gründe, wie z.  B. lange Familientradition, erhebliche andere Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Abdeckung der Gaststättenverluste, zur Beibehaltung des Betriebs feststellbar sind und der Steuerpflichtige keine nennenswerten Maßnahmen ergreift, um die negative Ertragssituation zur Hinwendung auf ein positives Gesamtergebnis zu beeinflussen.[1]

Dagegen spricht der Beweis des ersten Anscheins beim Betrieb eines Spezialitätenrestaurants auch bei längeren Anfangsverlusten für Gewinnerzielungsabsicht. Verringert der Steuerpflichtige im Lauf der Zeit seine Verluste und führt er Aufzeichnungen über Anzahl der Gäste usw., spricht dies eher für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht. Auch ist der Betrieb eines Restaurants der gehobenen Gastronomie mit einem nur begrenzten Gästekreis von vornherein mit einem hohen Erfolgsrisiko behaftet.[2]

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.8.1991, VI 255/89, EFG 1992 S. 329.

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