Die Verluste aus dem Betrieb einer Galerie sind der Liebhaberei zuzurechnen, wenn nach der Art der Betriebsführung ein Totalgewinn nicht erzielbar war.[1] So liegt Liebhaberei vor, wenn ein hauptberuflicher Verkaufsleiter in seiner Wohnung eine Galerie für moderne Kunst unterhält, die für mehrere Jahre nur Verluste ausweist.[2] Gleiches gilt für die verlustbringende Kunstgalerie eines selbstständig tätigen Facharztes.[3]

Ob eine Kunstgalerie mit Einkunftserzielungsabsicht oder aus Liebhaberei geführt wird, bedarf auch dann einer Gesamtbeurteilung aller Tätigkeitsjahre, wenn der Steuerpflichtige zwar die Art des Bewirtschaftens zwischenzeitlich ändert, dies aber von Anfang an geplant hat.[4]

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