Nach BMF-Schreiben v. 2.6.2021[1] und v. 29.10.2021[2] haben Betreiber kleinerer Fotovoltaik-Anlagen oder vergleichbarer Blockheizwerke aus Vereinfachungsgründen ein schriftlich auszuübendes Wahlrecht, ob sie von der dort geregelten Fiktion des Betriebs als ertragsteuerliche (nicht umsatzsteuerliche)[3] Liebhaberei –mit Wirkung auch für Folgejahre- Gebrauch machen wollen.[4]

Kann oder soll von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, spricht i. d. R. der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht.[5]

Überschusserzielungsabsicht für den Betrieb einer auf dem Dach eines privaten Wohnhauses errichteten Fotovoltaikanlage kann nicht mit der Begründung vertreten werden, neben den erzielbaren Vergütungen aus der Einspeisung in das Netz des örtlichen Stromversorgungsunternehmens sei insoweit auch ein erzielbarer Aufgabegewinn zu berücksichtigen.[6]

Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht setzt im Übrigen eine Prognose über den während der gesamten betrieblichen Tätigkeit (sog. Totalperiode) erzielbaren Totalgewinn voraus. Beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kann als Prognosezeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen sein.[7] Auch wenn der Steuerpflichtige vor Anschaffung und Inbetriebnahme seiner besonders hochwertigen Photovoltaikanlage (hier: mit einem Leistungsvermögen von 4,5 kW) keine schriftliche Wirtschaftlichkeitsprognose bzw. kein konkretes betriebswirtschaftliches Konzept erstellt hat, kann seine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen sein, wenn objektiv nicht sicher prognostiziert werden kann, wie sich die Ertragssituation während der Abschreibungsdauer der Anlage entwickeln wird, das Geschäftsmodell in der Werbung der Anlagenverkäufer und in vielen Medien mit plausiblen Angaben als gewinnbringend angepriesen wird und der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass die Anlage nach Abschreibung einen – wenn auch schwer bezifferbaren – Restwert haben wird.[8]

[3] IWW, AStW 2021 S. 581.
[4] Vgl. Gummels, MBP 2021 S. 159; Heine, SSP 2021 S. 16; Schiffers, DStZ 2021 S. 1009.
[6] BFH, Beschluss v. 5.7.2000, X B 135/99, BFH/NV 2001 S. 158; zur fehlenden Möglichkeit, die Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung des Gebäudes und der Dachfläche aufzuteilen, vgl. BFH, Urteil v. 17.10.2013, III R 27/12, BStBl 2014 II S. 372.
[7] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.2.2017, 1 K 841/15, EFG 2017 S. 913; Schier, AgrB 2018 S. 262; BMF, Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6-S 2240/19/10006:006, BStBl 2021 I S. 2202 zum Betrieb kleiner Fotovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke; Gragert, NWB 2021 S. 3312.

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