Erzielt ein Erfinder aus seiner Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste, ist dies für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit für Liebhaberei.[1] Dienen die den positiven oder negativen Einkünften zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen allerdings auf eine größere Zahl von Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte, fallen sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen.[2]

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