Liebhaberei liegt vor, wenn die Bienenzucht außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterhalten wird. Bienenzucht kann aber auch Nebenbetrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein.[1]

[1] Vgl. BayVGH, Beschluss v. 19.3.2019, 9 CS 18.2340, AUR 2019 S. 226.

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