Ein Gebrauchtwagenhandel wird nach dem Beweis des ersten Anscheins in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben. Nur wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, ist Liebhaberei anzunehmen.[1]

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