Die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich nicht durch Anlaufverluste ­infrage gestellt. Dabei ist die steuerrechtlich hinzunehmende Anzahl von Jah­­ren mit Anlaufverlusten nicht generell festzulegen, sondern betriebsindividuell, branchentypisch und konjunkturabhängig zu bestimmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verluste aufgrund unvorhergesehener Ereignisse

Trotz ununterbrochener Verluste aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kann der Steuerpflichtige berechtigt einwenden, die nach (typisierend betrachtet) angemessener Anlaufzeit noch weiterhin angefallenen Verluste seien nur infolge unvorhergesehener Ereignisse, z.  B. einer schweren Erkrankung, eingetreten.[2]

Verluste der Anlaufzeit können allerdings steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.[3]

Unter dieser Voraussetzung liegen keine Anlaufverluste, sondern strukturelle Verluste vor, die zur Annahme einer Liebhaberei führen.[4] Wesentliches Indiz für strukturelle Verluste ist das Fehlen eines schlüssigen Betriebskonzepts.[5]

In Zweifelsfällen führt das Finanzamt die Veranlagung vorläufig[6] durch.[7]

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