Dienen Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse ­fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse selbst dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen. Insbesondere für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Gewinnerzielungsabsicht notwendig, auch wenn sie nur einen Nebenzweck darstellt.[1]

Wie der Große Senat des BFH entschieden hat,[2] ist auf die durch Liebhaberei erzielten Gewinne bzw. Überschüsse keine Einkommensteuer zu zahlen. Etwaige Veräußerungsgewinne, die mit der liebhaberischen Betätigung zusammenhängen, bleiben bei gegebener Liebhaberei ebenfalls unbesteuert .[3]

 
Hinweis

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Nach langjährigen Verlusten in einigen Jahren erzielte Überschüsse führen nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig dazu, dass insgesamt von einer Gewinn­erzielungsabsicht auszugehen ist.[4]

Verluste aus Liebhaberei sind nicht ausgleichsfähig mit positiven anderen Einkünften des gleichen Veranlagungszeitraums und nicht abziehbar im Wege des Verlustvortrags oder des Verlustrücktrags in andere Veranlagungszeiträume. Auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die der Liebhaberei dienenden Wirtschaftsgüter dürfen nicht berücksichtigt werden. Folglich war auch die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.[5]

Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen für betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben in Fällen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gelten auch für Fälle des Übergangs des Betriebs zur Liebhaberei entsprechend.[6]

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