1.1 Steuerfolgen

Dienen Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse ­fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse selbst dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen. Insbesondere für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Gewinnerzielungsabsicht notwendig, auch wenn sie nur einen Nebenzweck darstellt.[1]

Wie der Große Senat des BFH entschieden hat,[2] ist auf die durch Liebhaberei erzielten Gewinne bzw. Überschüsse keine Einkommensteuer zu zahlen. Etwaige Veräußerungsgewinne, die mit der liebhaberischen Betätigung zusammenhängen, bleiben bei gegebener Liebhaberei ebenfalls unbesteuert .[3]

 
Hinweis

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Nach langjährigen Verlusten in einigen Jahren erzielte Überschüsse führen nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig dazu, dass insgesamt von einer Gewinn­erzielungsabsicht auszugehen ist.[4]

Verluste aus Liebhaberei sind nicht ausgleichsfähig mit positiven anderen Einkünften des gleichen Veranlagungszeitraums und nicht abziehbar im Wege des Verlustvortrags oder des Verlustrücktrags in andere Veranlagungszeiträume. Auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die der Liebhaberei dienenden Wirtschaftsgüter dürfen nicht berücksichtigt werden. Folglich war auch die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.[5]

Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen für betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben in Fällen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gelten auch für Fälle des Übergangs des Betriebs zur Liebhaberei entsprechend.[6]

1.2 Rechtssicherheit durch verbindliche Zusage

Die Anerkennung von "liebhabereiverdächtigen" Verlusten in einem Veranlagungszeitraum stellt keine Zusage für die Behandlung in späteren Veranlagungszeiträumen dar und bindet das Finanzamt auch nicht nach Treu und Glauben, selbst wenn der Steuerpflichtige im Folgezeitraum darauf vertraut hat.[1]

Bei hohem Investitionsbedarf und nicht unerheblichen Erfolgsrisiken kann daher die steuerliche Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten rechtssicher nur durch eine Auskunft hergestellt werden. Ihre Erteilung – ­außerhalb der gesetzlichen Regelungen nach § 204 AO oder § 42e EStG – steht im Ermessen des Finanzamts [2] und ist gebührenpflichtig.[3]

Sie setzt ein besonderes Interesse voraus[4], das im Einzelnen darzulegen ist.

Soweit die Feststellung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei oder als einkommensteuerrechtlich beachtlich einzustufen ist, erst nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Entwicklung getroffen werden kann, werden allerdings häufig die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage nicht vorliegen.[5] Wird deshalb die Steuer vorläufig festgesetzt, ist die Ungewissheit über das Vorliegen einer Liebhaberei i.  S.  d. § 165 AO i.  V.  m. § 171 Abs. 8 AO erst beseitigt, wenn das Finanzamt von denjenigen Hilfstatsachen positive Kenntnis hat, die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblich sind.[6]

1.3 Beginn und Ende der Liebhaberei

Eine Tätigkeit kann von Anfang an Liebhaberei im steuerlichen Sinne sein. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht erst später vor oder entfällt sie zu einem späteren Zeitpunkt, ist erst dann eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit zu bejahen oder zu verneinen. Danach können auch nur einzelne Verlustphasen zur Liebhaberei führen, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum seinen Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht führt.[1]

Übergang zur Liebhaberei im Sinne der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund bestandskräftiger Bescheide davon ausgegangen werden muss, dass ein Betrieb bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Erzielung von Einkünften gedient hat. Ob bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen hat, ist dann unerheblich.[2] Folglich ist zu diesem Zeitpunkt das Betriebsvermögen des ggfs. irrtümlich, aber formell irreversibel angenommenen Gewerbebetriebs einer GbR in gleicher Weise auf den Zeitpunkt, ab dem eine Behandlung als Liebhabereibetrieb erfolgt, gesondert festzustellen wie das Betriebsvermöge...

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