Zusammenfassung

Messen und Ausstellungen sind eine Möglichkeit für Unternehmen, sich einem größeren Publikum vorzustellen. Die Internationalisierung der Wirtschaft macht es für Unternehmer notwendig, auch grenzüberschreitend an Messen und Ausstellungen teilzunehmen. Gleichermaßen bieten Kongresse den Teilnehmern die Möglichkeit, Informationen im internationalen Umfeld auszutauschen. Aber auch die Dienstleistungen rund um Messen, Ausstellungen und Kongresse sind ein nicht zu vernachlässigender Wirtschaftsfaktor. Für die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung muss insbesondere geprüft werden, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet.

1 Problematik

Führt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt eine sonstige Leistung aus, muss geprüft werden, wo sich der Ort der Leistung befindet. Die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, an wen die Leistung ausgeführt wird und was ihr wirtschaftlicher Gehalt ist.

Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. er eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. In Ausnahmefällen kann es aber nach den Spezialregelungen des § 3a Abs. 3 ff. UStG zu abweichenden Orten der sonstigen Leistung kommen. In Betracht kommen hier insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück[1], Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Messen und Ausstellungen[2] oder Veranstaltungsleistungen im Drittlandsgebiet.[3]

 
Wichtig

Ortsbestimmung hat auch Einfluss auf Zeitpunkt der Steuerentstehung

Die richtige Bestimmung des Orts der Leistung ist nicht nur wichtig für die Frage, wo die Leistung ausgeführt ist, sondern auch dafür, wer die Umsatzsteuer schuldet und wann diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt anzumelden ist.

Ein besonderes Problem stellen die sog. Veranstaltungsleistungen dar. Der EuGH[4] hatte schon 2006 entschieden, dass umfassende Leistungen, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung gegenüber den Ausstellern erbringt, eine einheitliche Leistung darstellen, die nicht als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen ist. Wird eine solche komplexe Veranstaltungsleistung gegenüber einem Unternehmer ausgeführt, ist der Ort der einheitlichen sonstigen Leistung grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.

Grundsätzlich sind die Regelungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung im Gemeinschaftsgebiet harmonisiert, nicht einheitlich werden in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber die Abgrenzungen umgesetzt, wann eine solche einheitliche Veranstaltungsleistung vorliegt. Die Finanzverwaltung lässt es deshalb zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet zu, dass der abweichenden Rechtslage eines anderen Mitgliedstaats gefolgt wird.[5]

Probleme der Doppelbesteuerung könnten sich aber auch bei Anwendung der unionsrechtlichen Grundregelungen bei drittlandsgrenzüberschreitend ausgeführten Leistungen ergeben. Aus diesem Grund wurde zum 1.7.2011[6] eine gesetzliche Ausnahme für die Bestimmung des Orts solcher komplexen Veranstaltungsleistungen geregelt: Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Veranstaltungsleistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn sie ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird.[7] Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Leistung tatsächlich nur dort in Anspruch genommen werden kann.

 
Wichtig

Entsprechende Anwendung auch bei Leistungen i. Z. m. Kongressen

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Grundsätze nicht nur bei Leistungen i. Z. m. Messen und Ausstellungen gelten, sondern auch bei Leistungen i. Z. m. Kongressen.[8]

Ist der Leistungsempfänger der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ein Nichtunternehmer, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG. Damit ist der Ort dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält. Allerdings kann sich auch in diesen Fällen über Sonderregelungen eine abweichende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ergeben. Insbesondere kommt hier § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Betracht, wenn es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, es könnte aber auch der Tätigkeitsort[9] infrage kommen, wenn es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen handelt. Soweit die Leistung an einen Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, kann in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Art der ausgeführten Leistung der Ort der sonstigen Leistung auch am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers liegen.

Neben sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen können auch Lieferungen ausgeführt werden, deren Ort sich dann n...

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