T ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt gegenüber seinen Kunden Leistungen gegen Entgelt aus.

Die Leistung gegenüber Ö ist eine Werkleistung, da T dabei nur Nebensachen oder Zutaten verwendet. Die für den Messestand notwendigen Bauteile werden vom Auftraggeber beigestellt. Damit liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vor.

Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] liegt – zumindest bei Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen – eine Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Die Leistung "Aufbau des Messestands" ist damit eine nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitzort des Leistungsempfängers in Österreich ausgeführte Leistung und somit in Deutschland nicht steuerbar. Durch die Verwendung der USt-IdNr. des Ö ist auch dessen Unternehmereigenschaft nachgewiesen.

 
Praxis-Tipp

Anwendungsbereich des EuGH-Urteils erstreckt sich auf diverse Leistungen von Messebauern

Nach dem Urteil des EuGH betrifft dies die Planung, den Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Unter Planung fallen insbesondere Architektenleistungen.

Die Leistung von T ist damit in Österreich steuerbar und auch nicht steuerfrei. In Österreich wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung.[2] T hat dem Kunden eine nach deutschem Recht ausgestellte Rechnung ohne gesondert ausgewiesene deutsche oder österreichische Umsatzsteuer zu erteilen, allerdings müssen in der Rechnung die USt-IdNrn. von T und von Ö mit angegeben werden. Darüber hinaus muss T den Umsatz gegenüber Ö in der Zusammenfassenden Meldung angeben[3] und gesondert in die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit aufnehmen.[4]

 
Wichtig

Abweichende Ortsbestimmung bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern

Wird eine solche Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer oder einer nichtunternehmerisch tätigen juristischen Person ohne USt-IdNr. ausgeführt, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. Dabei kann es sich um eine Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG handeln, die dort ausgeführt wird, wo sie tatsächlich erbracht wird. Es kann sich aber auch bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern aus dem Drittlandsgebiet um Werbeleistungen oder um die Überlassung beweglicher körperlicher Gegenstände handeln.[5] Soweit solche Sonderregelungen nicht anzuwenden sind, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer ansässig ist.[6]

Die Leistung gegenüber I ist eine Werklieferung, da T bei der Ausführung der Leistung von ihm beschaffte Hauptstoffe verwendet.[7] Damit bestimmt sich der Ort der Leistung nach den Grundvorschriften für Lieferungen. Die Verfügungsmacht an dem Gegenstand geht auf den Leistungsempfänger I über, wenn die Abnahme des Werks erfolgt. Dies geschieht auf dem Messegelände in München. Die Werklieferung ist damit in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung für die Lieferung eines Messestands im Inland ergibt sich nicht, sodass der Umsatz auch steuerpflichtig ist.

 
Praxis-Tipp

Keine USt-IdNr. notwendig

Der Verwendung der USt-IdNr. des I kommt im Fall der Werklieferung keine Bedeutung zu.

T muss deshalb für die von ihm in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ausgeführte Werklieferung Umsatzsteuer anmelden und abführen. T ist Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 
Praxis-Tipp

Vorsteuervergütungsverfahren anwendbar

I ist damit in Deutschland mit Umsatzsteuer belastet. Soweit er in Deutschland nicht zur Umsatzsteuer veranlagt wird, kann er sich über das Vorsteuervergütungsverfahren die ihm in Deutschland berechnete Umsatzsteuer vergüten lassen. Anlaufstelle für I wäre in diesem Fall seine in Italien dafür zuständige Verwaltungsbehörde.

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