BMF, 30.11.2012, IV D 3 - S 7117 - c/12/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 3.9.2012, IV D 3 – S 7117-c/12/10001 (2012/0786768)

Bislang enthält Abschnitt 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Um eine sichere Rechtsanwendung zu erreichen und die Gefahr von Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist insbesondere Abschnitt 3a.2 UStAE entsprechend zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.1 und 3a.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21.11.2012, IV D 3 – S 7103-a/12/10002 (2012/1056512), BStBl 2012 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 1 zweiter Gedankenstrich wird nach dem Wort „wird” folgender Klammersatz eingefügt:
   
  „(vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a)”.
   
2. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:
   
a) In Absatz 9 Satz 4 werden nach der Angabe „MwStVO” folgende Wörter eingefügt:
   
  „zu den Leistungen, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bezogen werden, siehe im Einzelnen Absatz 11a”.
   
b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt
   
  „(11a) 1Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 UStG fallen können, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es – abweichend von den Absätzen 9 und 11 – als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine USt-IdNr. verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist. 2Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen. 3Als ausreichende Information ist eine Erklärung des Leistungsempfängers anzusehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.
   
 

4Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,
  • von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen,
  • persönliche und häusliche Pflegeleistungen,
  • sonstige Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht,
  • Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende,
  • sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen,
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz,
  • Herunterladen von Filmen und Musik,
  • Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur,
  • Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften,
  • Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen,
  • Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten,
  • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.”

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 1230

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge