• Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften[1], bei denen der Wille der Vertragsparteien auf einen Gewinn in Form der Kursdifferenz gerichtet ist, sind keine sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.[2]
  • Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält.[3]
  • Zahlungen zur Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs liegen auf der privaten Vermögensebene.[4]
  • Preise eines Künstlers rechnen, soweit sie einzelne Werke betreffen, zu den Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit[5], dagegen unterliegt ein Preis für das Lebenswerk des Künstlers nicht der Besteuerung.[6] Das gilt auch für andere Preise, etwa den Schiller-, Goethe-, Kleist- oder Nobelpreis, denen die unmittelbare Gegenleistung fehlt. Preise im Zusammenhang mit Gewinnspielen, Lotterien und Wetten unterliegen nicht der Besteuerung. Preise von Amateursportlern sind nicht steuerbar, solche von Berufssportlern dürften zum gewerblichen Gewinn gehören.
  • Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften (Hausrat, Schmuck) sind nur nach Maßgabe des § 23 EStG steuerpflichtig, da § 22 Nr. 3 EStG sich nicht auf Vermögensgeschäfte bezieht.
  • Die entgeltliche Abtretung des Rückkaufsanspruchs an einem Grundstück ist Veräußerungsgewinn, der nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegt.[7]
  • Die Entschädigung für eine faktische Bausperre unterliegt nicht der Einkommensteuer.[8] Die Zinsen für eine verspätete Auszahlung einer solchen Entschädigung sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.
  • Die durch die Errichtung und die Veräußerung von Kaufeigenheimen entstandenen Gewinne sind auch dann keine sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, wenn die Eigenheime bereits vor ihrer Errichtung verkauft worden sind.[9]
  • Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.[10]
  • Der Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt ist im privaten Bereich nicht steuerbar.[11]
  • Die Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt zur Vermeidung eines ansonsten zulässigen Enteignungsverfahrens[12] führt nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
  • Geldbeträge für die Pflege von Angehörigen sind grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einkünfte.[13]
  • Entgelt für die Duldung der Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ist als Einnahme nach § 21 Abs. 1 EStG zu versteuern.[14]
  • Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG steuerbar.[15]
  • Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.[16]
  • Die Teilnahme an einer Lotterie begründet keinen Leistungsaustausch i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG.[17]
  • Der Erlös aus dem Verkauf einer Internetdomain stellt keine gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung dar.[18]
  • Selbstständig tätige Prostituierte erzielen keine sonstigen Einkünfte.[19]
  • Break-Fee-Zahlung: Es handelt sich um eine vertragliche Verpflichtung einer Verhandlungspartei, einen vorher vereinbarten Geldbetrag zu zahlen, wenn sie die Vertragsverhandlungen später einseitig abbricht oder Abschluss bzw. Vollzug des Vertrags an Gründen scheitern, die alleine diese Partei zu verantworten hat.[20]
  • Zurverfügungstellung von kleinen Werbeflächen auf Kfz-Nummerschildträgern an den Arbeitgeber, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.[21]
  • Veräußerung der Treibhausgasminderungs-Quote bzw. damit zusammenhängende Prämien.[22]

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