Steuerberater S hat im Juni 2022 begonnen, einen Neubau zu errichten, in dem er im Erdgeschoss seine Steuerberatungskanzlei unterbringen möchte. Im Obergeschoss plant er, mit seiner Familie einzuziehen; Erdgeschoss und Obergeschoss haben die gleiche Grundfläche. In 2022 sind ihm für Planungs- und Rohbaukosten insgesamt 400.000 EUR zzgl. 76.000 EUR USt berechnet worden. In seiner im März 2023 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2022 hat er 50 % Vorsteuerabzug (38.000 EUR) geltend gemacht. Weitere Erklärungen hat S gegenüber dem Finanzamt nicht abgegeben, es ergibt sich auch aus anderen objektiven Nachweisen keine andere Zuordnungsentscheidung.

Nachdem S Anfang Juni 2023 erfahren hat, dass seine Frau Drillinge erwartet, hat er Zweifel, ob das Obergeschoss für seine Familie ausreichend groß ist. Er kann deshalb seinen Freund – Rechtsanwalt R – überzeugen, nach Fertigstellung des Gebäudes seine Rechtsanwaltskanzlei im Obergeschoss zu betreiben. Da er von seiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde zeitnah eine Genehmigung für die Umnutzung erhält, ist die neue Nutzung während der Bauphase auch ohne große zusätzliche Kosten realisierbar. Absprachegemäß verzichtet er bei der Vermietung des Gebäudeteils an R auf die Steuerbefreiung.

Bis zur Fertigstellung und erstmaligen bestimmungsgemäßen Nutzung am 1.11.2023 werden S weitere Baukosten i. H. v. 1 Mio. EUR zzgl. 190.000 EUR USt berechnet. Die Umsatzsteuerbeträge macht S ab Juni 2023 in seinen Voranmeldungen in voller Höhe geltend.

Ordnungsgemäße Rechnungen für die einzelnen Leistungen liegen vor.

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