Der Leistungsbezug für das Unternehmen eines Unternehmers setzt immer einen Zusammenhang mit dessen unternehmerischer Betätigung voraus. Während früher auch unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG als unternehmerische Verwendung angesehen wurden, die bei einem Leistungsbezug den Vorsteuerabzug zuließen, ist nach der Rechtsprechung des BFH bei einem Leistungsbezug für eine dem Grunde nach unentgeltliche Ausgangsleistung eine Zuordnung der Leistung zum Unternehmen nicht möglich; die Leistung wird nicht für die wirtschaftliche Sphäre des Unternehmers bezogen.[1] Die Finanzverwaltung[2] hat diese Überlegungen und die Fragen im Zusammenhang mit der Dokumentation von Zuordnungsentscheidungen in einem Schreiben zur Anpassung der Abschn. 15.2–15.2d UStAE zusammengefasst.

Die Zuordnungsmöglichkeiten lassen sich aus Sicht der Finanzverwaltung wie folgt darstellen:

  • Wird eine Leistung bezogen, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist die Leistung dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der mit der bezogenen Leistung im Zusammenhang stehenden Ausgangsleistung.
  • Wird eine Leistung ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde Zwecke wie auch nichtwirtschaftliche Zwecke) bezogen, darf die Leistung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot), ein Vorsteuerabzug ergibt sich nicht.
  • Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für private Zwecke des Unternehmers bezogen, kann der Gegenstand dem Unternehmen ganz, gar nicht oder zum Teil zugeordnet werden (Zuordnungswahlrecht). Die Zuordnung zum Unternehmen ist aber daran gebunden, dass der Gegenstand mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Der Vorsteuerabzug richtet sich – soweit die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet worden ist – nach der für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke geplanten Verwendung.
  • Bezieht der Unternehmer eine Leistung sowohl für seine unternehmerischen Zwecke als auch für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S., kann er die bezogene Leistung nur insoweit dem Unternehmen zuordnen, als er die Leistung auch für seine unternehmerischen Zwecke nutzt (Aufteilungsgebot). Eine teilweise Zuordnung zum Unternehmen setzt aber eine Verwendung für unternehmerische Zwecke von mindestens 10 %[3] voraus.

     
    Hinweis

    10 %-Grenze immer nur temporär genehmigt

    Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ("10 %-Regelung") ist zwar im UStG unbefristet umgesetzt. Da es aber im Unionsrecht (MwStSystRL) keine vergleichbare Beschränkung gibt, muss sich Deutschland diese Einschränkung beim Vorsteuerabzug vom Rat der Union genehmigen lassen. Dies geschieht regelmäßig für 3 Jahre. Die derzeit geltende unionsrechtliche Genehmigung gilt bis zum 31.12.2024.

 
Wichtig

Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug

Die Zuordnungsentscheidung muss vom Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorgenommen werden (materielle Voraussetzung). Sie muss aber auch noch dokumentiert werden (formelle Voraussetzung). Ist eine Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, kann es zur Besteuerung einer unentgeltlichen Ausgangsleistung oder einer Vorsteuerberichtigung kommen, wenn sich später eine Änderung bei der tatsächlichen Nutzung der bezogenen Leistung ergibt. Eine rückwirkende Änderung des Vorsteuerabzugs kann – außer in den Fällen von Missbrauch oder Betrug – nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist keine rückwirkende Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen möglich. Die Zuordnungsentscheidung ist anhand von objektiven Nachweisen bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Jahressteuererklärung[4] zu dokumentieren. Die Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung ist dabei nicht entscheidend.[5].

[4] Dies ist die gesetzlich bestimmte Abgabefrist für nicht steuerlich vertretene Unternehmer – regelmäßig der 31.7. des Folgejahrs, soweit die Frist nicht aufgrund besonderer Umstände gesetzlich verschoben wurde.

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