Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert und ergänzt Abschn. 1.2 UStAE.

Die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens führt zu einem sog. Doppelumsatz und zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Im Insolvenzverfahren wurden diese Grundsätze nicht durchgängig angewendet. Der BFH[1] hat in einem Insolvenzverfahren entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung veräußert, neben der Lieferung des Grundstücks durch die Masse an den Erwerber auch eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundstücksgläubiger vorliegt, wenn der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einen Massekostenbeitrag zugunsten der Masse einbehalten darf. Vergleichbares gilt für die freihändige Verwaltung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch den Insolvenzverwalter.

Wichtig

Der BFH hat insoweit auch seine Rechtsprechung geändert, dass eine steuerbare Leistung auch bei der freihändigen Verwertung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter vorliegt.

Die Finanzverwaltung nimmt jetzt zu diesem Urteil des BFH ausführlich Stellung und gibt neue Abwicklungsvorgaben für

  • die sog. kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken und
  • die Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter.

In diesem Zusammenhang ändert die Finanzverwaltung den UStAE und stellt klar, dass die Grundsätze des Doppel- und Dreifachumsatzes auch bei der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen im Insolvenzverfahren Anwendung finden. Ansonsten werden die Leitsätze des BFH-Urteils in den UStAE aufgenommen. Die diesen Feststellungen entgegen stehenden Abschn. 1.2 Abs. 1b und Abs. 3 UStAE werden aufgehoben.

Konsequenzen für die Praxis

Die Leistungen im Insolvenzverfahren sind ein Sonderfall des Umsatzsteuerrechts, die zum Glück nicht allzu häufig vorkommen. Insolvenzverwalter müssen sich näher mit den neuen Abwicklungsregelungen bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren auseinander setzen. Die Finanzverwaltung illustriert die neue Sichtweise anhand von 2 umfassenden und ausführlichen Beispielen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn für alle vor dem 1.7.2014 ausgeführten Umsätze bei der Verwaltung von grundpfandrechtsbelasteten Grundstücken (kalte Zwangsverwaltung) noch von einem nichtsteuerbaren Vorgang ausgegangen wird. Außerdem wird nicht beanstandet, wenn bis dahin bei der Verwertung eines sicherungsübereigneten Gegenstands nicht von einem Doppel- oder Dreifachumsatz ausgegangen wird.

Wichtig

Es bleibt aber dabei, dass bei der Sicherungsverwertung von Gegenständen im Insolvenzverfahren keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen kann, da es hier eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 30.4.2014, IV D 2 – S 7100/07/10037, BStBl 2014 I S. 816

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