OFD Hannover, 6.5.2003, S 7181 - 22 - StO 354/S 7181 - 29 - StH 445

§ 4 Nr. 23 UStG befreit die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn diese überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen.

 

1. Allgemeines

Unter dem Begriff Beherbergung ist die Gewährung einer Unterkunft zu verstehen. Zu den Beherbergungsleistungen gehört nicht nur das Zurverfügungstellen von Betten und anderen Schlafgelegenheiten in einer Unterkunft, sondern auch die Überlassung oder Vermietung von möblierten Zimmern oder Schlafstellen. Auf die Dauer der Beherbergung kommt es nicht an.

Übliche Naturalleistungen sind Leistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung und Beköstigung, insbesondere die Beaufsichtigung bei den Schularbeiten, Gestaltung der Freizeit (Basteln, Spiele, Sport; BFH vom 19.12.1963, BStBl 1964 III S. 110; A 117 Abs. 3 Satz 3 UStR) sowie die Reinigung der Kleider. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BStBl 1964 III S. 110 ; 1979 II S. 721 ; 1989 II S. 912) gehören die Beaufsichtigung und Betreuung anlässlich der „Aufnahme” von Jugendlichen zu den von § 4 Nr. 23 UStG begünstigten Naturalleistungen. Denn erst durch ihr Hinzutreten wird die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken verwirklicht.

Weitergehende Betreuungsleistungen – wie z.B. die Gestellung von Bekleidung, die Veranstaltung von Reisen, der Verkauf von Lebensmitteln, die Erteilung von Nachhilfeunterricht, eine spezialärztliche Behandlung – gehören grundsätzlich nicht mehr zu den „üblichen” Naturalleistungen.

Erziehungsleistungen, die als selbstständige Hauptleistung anzusehen sind, stellen ebenfalls keine übliche Naturalleistung dar.

Die „Aufnahme von Jugendlichen bei sich” erfordert, dass zwischen der aufnehmenden und der aufgenommenen Person eine Art Betreuungs- bzw. Obhutsverhältnis vorliegt.

D.h., dass der Unternehmer die rechtliche Verantwortung für die Jugendlichen zumindest mitträgt. Eine Alleinverantwortlichkeit des Unternehmers ist nicht zwingend erforderlich.

Die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist anhand von Verträgen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden nachzuweisen.

Für die Beurteilung der Frage des „Überwiegens” ist nur auf den Kreis der Personen abzustellen, die der Unternehmer zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. dieser Vorschrift aufnimmt. Demzufolge ist § 4 Nr. 23 UStG anzuwenden, wenn mehr Jugendliche als Erwachsene zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen werden.

Die Jugendlichen müssen zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung von dem Unternehmer aufgenommen werden. Dabei reicht es aus, wenn nur einer dieser Zwecke angestrebt wird. Werden aber in erster Linie andere Zwecke angestrebt, entfällt die Steuerbefreiung. Die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen müssen abweichend von A 117 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000 dem Unternehmer obliegen, der die Jugendlichen aufnimmt (BFH vom 28.9.2000, BStBl 2001 II S. 691).

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistung allein erbringt. Er kann die ihm obliegenden Leistungen im ganzen selbst oder teilweise durch Beauftragte/Dritte erbringen lassen (Subunternehmer). Das bedeutet, dass er die Ziele nicht allein verfolgen muss, die Verfolgung der Ziele aber nicht allein Dritten obliegen darf.

Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten. Die Steuerbefreiung können nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen. Einrichtungen in diesem Sinne können z.B. auch mit staatlichen Mitteln geförderte Jugendheime sein (s. BMF-Schreiben vom 28.9.2001, BStBl 2001 I S. 726).

Die Finanzbehörden haben zu prüfen, ob eine vergleichbare Einrichtung vorliegt. Einer vorausgehenden förmlichen Anerkennung bedarf es nicht.

 

2. Für die Leistungen von Schullandheimen gilt Folgendes:

Die Steuerbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Leistung selbst ergibt, dass der leistenden Unternehmer Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke verfolgt. Davon kann immer dann ausgegangen werden, wenn der leistende Unternehmer neben der Beherbergungs- und Verpflegungsleistung ein pädagogisch ausgerichtetes Begleitprogramm erbringt.

Damit kommt die Steuerbefreiung auch dann in Betracht, wenn die Person, die für den Aufenthalt einer Gruppe verantwortlich ist, zugleich dem Träger des Schullandheims angehört und die pädagogischen Leistungen des leistenden Unternehmers in dieser Eigenschaft erbringt.

Es reicht auch aus, wenn der leistende Unternehmer konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke, z.B....

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