Kommentar

Betreuungs- oder Pflegeleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Zu den Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen gehören regelmäßig Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Zu den begünstigten Leistungen können auch Tätigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII gehören.[1]

Praxis-Tipp

Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.

Die Finanzverwaltung legt jetzt fest, dass auch die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG[2] zu den begünstigten steuerfreien Leistungen gehören.

Weiterhin sind die Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher steuerbegünstigt,

Konsequenzen für die Praxis

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle vor dem 1.1.2016 erbrachten Umsätze nicht, wenn die Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher abweichend von diesen Regelungen als steuerpflichtige Umsätze behandelt worden sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 1.2.2016, III C 3 – S 7172/07/10004, BStBl 2016 I S. 219

[2] § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG setzt voraus, dass der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

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