Kommentar

Nach § 18 Abs. 1 SGB XI können Pflegekassen seit dem 30.10.2012 neben dem MDK[1] auch andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Feststellung des Pflegegrads beauftragen.

Diese Leistungen eines Pflegegutachters werden von der Finanzverwaltung als eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG angesehen. Diese Leistungen sind dann steuerfrei i. S. d. Regelung, wenn die Kosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 %[2] der Fälle ganz oder überwiegend von der Sozialkasse vergütet worden sind.

Wichtig

Wenn der unabhängige Gutachter danach als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anzuerkennen ist, erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf Gutachten nach dem SGB V, da es sich um vergleichbare Leistungen handelt, die nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Konsequenzen für die Praxis

Gegebenenfalls kann sich für solche Gutachten auch unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL – unabhängig eines Umfangs der von den Sozialkassen vergüteten Fälle – eine Steuerbefreiung ergeben. Dazu ist derzeit ein Verfahren zu den Leistungen selbstständiger Gutachter gegenüber dem MDK beim BFH[3] anhängig.

Die Verfügung des LSF Sachsen erging nach einem entsprechenden Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LSF Sachsen, Verfügung v. 3.9.2018, 213-S 7172/1/2-2018/27916, MwStR 2018 S. 1036.

[1] Medizinischer Dienst der Krankenversicherung.
[2] Bis zum 30.6.2013 waren dies mindestens 40 %.
[3] Beim BFH unter XI R 11/17 anhängig.

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