Bei Leasingverträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen

  • dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt,
  • dem Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

Bei Leasingverträgen mit Kaufoption oder Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen:

  • dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis oder die Anschlussmiete marktgerecht ist,
  • dem Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis oder die Anschlussmiete nicht marktgerecht ist.
 
Praxis-Tipp

Spezial-Leasingvertrag: Zurechnung beim Leasingnehmer

Bei Spezial-Leasingverträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasingnehmer zuzurechnen – ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge