Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zwischen einem Operating-Leasingverhältnis und einem Finanzierungsleasing zu unterscheiden. Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen werden. Dass das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit übertragen werden soll oder die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, sind Kriterien, die einzeln oder zusammen ermöglichen, festzustellen, ob ein Vertrag als Finanzierungsleasing eingestuft werden kann.[1] Wenn daher ein Leasingvertrag vorsieht, dass das Eigentum an dem Gegenstand am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an diesem Gegenstand verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, ist der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen.[2]

[2] FG München, Urteil v. 28.4.2016, 14 K 245/16, EFG 2016 S. 1735, zur Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Lieferung (Finanzierungsleasing; das Finanzierungsleasing ist mit der Summe der Pachtzahlungen zu berechnen).

4.3.1 Vertragstypen des Finanzierungs-Leasings

Beim Finanzierungs-Leasing wird zwischen folgenden Vertragstypen unterschieden:

  • Leasingverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption: Bei diesem Vertragstyp deckt sich die Grundmietzeit mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands oder ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands. Der Leasingnehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Gegenstand zu erwerben oder den Leasingvertrag zu verlängern.
  • Leasingverträge mit Kaufoption: Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands, den Leasing-Gegenstand zu erwerben.
  • Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption: Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern.
  • Verträge über Spezial-Leasing: Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.

4.3.2 Ertragsteuerliche Zurechnung (der die Umsatzsteuer ab 18.3.2020 nicht mehr folgt)

Bei Leasingverträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen

  • dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt,
  • dem Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

Bei Leasingverträgen mit Kaufoption oder Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen:

  • dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis oder die Anschlussmiete marktgerecht ist,
  • dem Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis oder die Anschlussmiete nicht marktgerecht ist.
 
Praxis-Tipp

Spezial-Leasingvertrag: Zurechnung beim Leasingnehmer

Bei Spezial-Leasingverträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasingnehmer zuzurechnen – ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln.

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