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Nutzungsrechte sind entweder direkt in der Bilanz als Positionen auszuweisen oder aber im Anhang aufzugliedern. Dazu werden sie zunächst unter dem Bilanzposten ausgewiesen, dem der geleaste Vermögenswert zugeordnet werden würde, wenn er im Eigentum des Unternehmens stünde. Eine Aufgliederung der Nutzungsrechte erfolgt dann im Anhang, wobei für einzelne Nutzungsrechte anzugeben ist, in welche Bilanzpositionen sie eingehen. Nutzungsrechte an Investment Properties sind abweichend davon stets unter den Investment Properties in der Bilanz auszuweisen. Leasingverbindlichkeiten werden in Analogie zu allgemeinen Nutzungsrechten behandelt (IFRS 16.47).

Abschreibungen auf Nutzungsrechte sind – mangels weiterer Vorgaben – unter den Abschreibungen (GKV) bzw. unter den entsprechenden Kostenblöcken (UKV) zu erfassen. Aufwendungen aus der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeit sind den Finanzierungsaufwendungen zuzuordnen (IFRS 16.48 f.), die ausweislich von IAS 1.82(b) in der GuV separat darzustellen sind.

In der Kapitalflussrechnung werden Zahlungen aus der Tilgung der Verbindlichkeit im Bereich Finanzierung ausgewiesen, der Zinsanteil an den Leasingzahlungen ist entsprechend des Wahlrechts in IAS 7.31 in einem beliebigen der 3 Bereiche als gezahlte Zinsen auszuweisen. Übrige Leasingzahlungen für kurzfristige Verträge oder geringwertige Nutzungsrechte sowie Leasingzahlungen, die nicht in der Leasingverbindlichkeit eingerechnet wurden, werden im operativen Cashflow erfasst (IFRS 16.50).

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