Rz. 40

Nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

  1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben i. S. des § 2 Abs. 3 InvZulG gehören, z. B. Errichtung einer Betriebsstätte,
  2. die mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)

    1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
    2. in einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
    3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.

Nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen auch die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben i. S. des § 2 Abs. 3 InvZulG gehören und mindestens 5 Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem begünstigten Betrieb i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG verwendet werden.

Leasingunternehmen (Leasinggeber) sind analog wie etwa von steuerlichen Mehrabschreibungen von der Förderung ausgeschlossen, da sie das geförderte Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden.[1]

Der Leasingnehmer kann die Investitionszulage (unter den Voraussetzungen der §§ 2, 3 InvZulG) beanspruchen, wenn das Leasingobjekt als wirtschaftliches Eigentum bei ihm zu aktivieren ist, was z. B. beim Spezialleasing der Fall sein dürfte.

[1] Vgl. Ehlers, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7d EStG Rz. 20, Stand: 15.4.1983.

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