Rz. 31

Die Zurechnung des Leasinggegenstands ist unter anderem abhängig von der Dauer der Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands. Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist daneben das Verhältnis des vorgesehenen Kaufpreises zum Buchwert des Leasinggegenstands bzw. bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption das Verhältnis der Anschlussmiete zum Wertverzehr des Leasinggegenstands unter Berücksichtigung seines Buchwerts maßgebend. Bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Ermittlung des Buchwerts auf der Basis der linearen Absetzungen für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich die Festlegungen in der amtlichen AfA-Tabelle maßgebend, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber gilt. Wird nach der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und nach Abschluss des Leasing-Vertrages mit dem Leasingnehmer eine geänderte amtliche AfA-Tabelle im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist diese neue Tabelle rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands anzuwenden, so ist für die Frage, wem nach vorgenannten Grundsätzen der Leasinggegenstand zuzurechnen ist, die bisherige AfA-Tabelle maßgebend.

Entsprechendes gilt auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Durch das Steuersenkungsgesetz 2000 wurde die Abschreibung von 4 % auf 3 % abgesenkt, woraus sich ein Absetzungszeitraum von 33 Jahren und 4 Monaten ergibt. Für Finanzierungs-Leasing-Verträge über Betriebsgebäude, die dieser Abschreibungsregelung unterliegen, ist daher der geänderte Absetzungszeitraum maßgeblich.[1]

[1] OFD Frankfurt/Main, Erlass v. 22.10.2002, S – 2120 A – 38 – St II 21, FR 2002 S. 1380, und BMF, Schreiben v. 10.9.2002, IV A6 – 2196 – 1/02 (nicht veröffentlicht).

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