Rz. 2

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung). Es handelt sich somit lediglich um 2 aufeinanderfolgende Verträge, die klar zu trennen sind.

In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:

 
während der Mietzeit
beim Vermieter: beim Mieter:
  • Miete = Betriebseinnahme
  • AfA-Berechtigung
  • Miete = Betriebsausgabe
im Fall der Veräußerung
beim bisherigen Vermieter: beim bisherigen Mieter:
  • laufender Gewinn/Verlust
  • evtl. Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 16 EStG
  • Anschaffungsvorgang
  • Aktivierung der Anschaffungskosten
  • AfA-Berechtigung

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