Rz. 2
Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung). Es handelt sich somit lediglich um 2 aufeinanderfolgende Verträge, die klar zu trennen sind.
In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:
während der Mietzeit | |
beim Vermieter: | beim Mieter: |
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im Fall der Veräußerung | |
beim bisherigen Vermieter: | beim bisherigen Mieter: |
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