Die sonstige Leistung besteht in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands, nicht in der Gewährung eines Kredits, die ggf. nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei wäre.

Ist Gegenstand des Leasingvertrags eine Immobilie, ist von einem steuerfreien Umsatz auszugehen[1], wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet worden ist.

 
Wichtig

Lieferung oder Sonstige Leistung – Änderung der Rechtsprechung

Nach bisheriger Rechtslage war die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer immer dann als Lieferung anzusehen, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen war.

Diese Regelung musste aufgrund des EuGH-Urteils v. 4.10.2017 aufgegeben werden.[2]

Nunmehr gilt seit 18.3.2020 die Übergabe des Gegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer nur dann als Lieferung, wenn[3]

1. der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und

2. aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Eine ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang liegt ebenfalls vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält. Das gilt auch, wenn die Optionsausübung für den Leasingnehmer als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit erscheint.

Die bisherigen Grundsätze können für Leasing- und Mietverträge, die vor dem 18.3.2020 abgeschlossen wurden, weiter angewendet werden, wenn die Beteiligten übereinstimmend Abschn. 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE in der am 17.3.2020 geltenden Fassung anwenden.

Umsatzsteuerliches Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten[4], also grundsätzlich die Summe der Leasingraten.[5] Im Einzelfall kann unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zinsanteil herausgerechnet und steuerfrei belassen werden.

Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. Dazu ist erforderlich, dass die Kreditgewährung schon bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert unter Angabe des Jahreszinses vereinbart wurde. Eine nachträgliche Aufteilung in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein Entgelt für die Kreditgewährung ist nicht zulässig. Darüber hinaus müssen die Entgelte für die beiden Leistungen getrennt abgerechnet werden.[6]

Die Lieferung eines Grundstücks ist steuerfrei[7], wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet worden ist.

Grundsätzlich entsteht die Steuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistungen ausgeführt werden.[8] Bei Dauerleistungen, wie im Fall der Vermietung, liegen i. d. R. Teilleistungen vor, für die Gleiches gilt. Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.[9] Dieser Teil der Vorschrift gilt insbesondere bei Sonder- bzw. Mietvorauszahlungen.

 
Hinweis

Steuerpflichtige sonstige Leistung bei Sale-and-lease-back-Geschäften

Ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen, und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstands durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG[10], die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht.[11] Eine solche Leistung wird erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht.[12]

Beim Leasingnehmer sind die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Vorsteuern abzugsfähig.

Die auf die Leasingraten entfallenden Vorsteuern eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Dann entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Aus Vereinfachungsgründe...

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