Praxis-Beispiel

Überhöhte Leasingraten

Schließt ein Steuerpflichtiger als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über ein bewegliches Wirtschaftsgut ab, wonach überhöhte Leasingraten gezahlt werden, und liegt im Gegenzug der bei Übernahme des Leasinggenstands zu zahlende Kaufpreis erheblich unter dem Teilwert, ist kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers anzunehmen, wenn der später mögliche Ankauf von einer Willenserklärung des Leasinggebers abhängig ist. Bei Annahme des Andienungsrechts muss der Leasinggeber den Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und tatsächlichem Kaufpreis versteuern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Container-Leasing

Eine Privatperson erwirbt Transportcontainer im Rahmen eines Container-Leasing-Programms einer Container-Leasing-GmbH (GmbH). Die Privatperson überlässt diese der GmbH im Rahmen eines Leasingvertrags. Nach Ablauf einer Garantiezeit von 3 Jahren, in der ein bestimmter Tagesmietsatz garantiert wird, ist die GmbH bereit, die Container zurückzukaufen. Ein entsprechender Kaufpreis (Andienungspreis) wurde nicht festgelegt. Die garantierte Miete führt nicht zur Deckung der gesamten Anschaffungskosten der Container. Bei einem Totalverlust muss die GmbH der Privatperson einen gleichwertigen Container übertragen.

Die GmbH vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Verkürzung der Grundmietzeit auf 3 Jahre (normalerweise 5 bis 6 Jahre) die Transportcontainer dem Leasingnehmer (GmbH) als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen seien, sodass für den Investor (Privatperson) eine Kapitalüberlassung vorläge, die zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.

Die Finanzverwaltung rechnet die Transportcontainer jedoch dem Leasinggeber zu, sodass Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (im Einzelfall auch § 15 EStG) vorliegen. Außerdem ist die Veräußerung der Container nach Ablauf der Grundmietzeit nach den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG zu versteuern.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zurechnung beim Sale-and-lease-back

In Leasingfällen (auch beim "Lease" im Rahmen eines "Sale-and-lease-back") geht der BFH bei Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO insbesondere von folgenden Grundsätzen aus: Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers ist gegeben, wenn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, d. h. dem Leasingnehmer Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts für die voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen. Hieran fehlt es im Allgemeinen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist. Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts länger als die Grundmietzeit ist und nur dem Leasinggeber ein Andienungsrecht zusteht. In einem derartigen Fall fehlt es an einer rechtlich abgesicherten Position des Leasingnehmers, die es ihm ermöglicht, den Leasinggeber für die verbleibende Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Leasingobjekt auszuschließen.[3]

[2] OFD Niedersachsen, Verfügung v. 28.4.2005, S 2252 – 146 – StO232 S 7117e – 2 – StO171; Gleichlautende Ländererlasse z. B. LFD Thüringen, Erlass v. 31.1.2012, S 2170 A – 28 – A 3.15(R).

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