Das Finanzierungsleasing sieht demgegenüber eine längere Nutzungsüberlassung vor. Da die Vertragsdauer die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nahezu vollständig oder doch zu einem wesentlichen Teil abdeckt, hat diese Leasingform eher Finanzierungscharakter.

Nach dem Leasingerlass des BMF[1] liegt ein Finanzierungsleasing nur vor, wenn der

  • Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und
  • Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

Das Finanzierungsleasing stellt demnach also grundsätzlich einen Vollamortisationsvertrag dar. Besonderheiten können bei Immobilien vorliegen.

[1] BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B 2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264.

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